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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Maschinenfabrik Möllers GmbH (Fassung 4/2006)

  1. Für unsere Bestellungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten widersprechen wir ausdrücklich. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Die  Ausführung der Bestellung gilt als  Anerkennung  dieser Einkaufsbedingungen. Bestellungen, Auftragsbestätigungen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen.

    Bestellungen sind innerhalb von 3 Werktagen zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebenen Preise sind unbedingte Festpreise ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auf der Auftragsbestätigung müssen unsere Bestelldaten wie Lieferantennummer, Bestellnummer, Artikelnummer und Artikelbezeichnung angegeben werden.

    Durch Angebote und Bemusterung dürfen uns keine Kosten entstehen. Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Muster, Herstellvorschriften usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

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  2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Lieferfristen laufen ab Zugang der Bestellung. Verzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben; Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Bei Leistungen ist der Tag der Arbeitsbeendigung maßgebend. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung rechtzeitig bereitzustellen.

    Wenn der vereinbarte Termin aus einem von Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite zu beschaffen und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält kein Verzicht auf Ersatzansprüche.

    Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5% der Auftragssumme. Eines Vorbehaltes der Vertragsstrafe bei der Annahme oder Abnahme bedarf es nicht.

    Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.

    Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

    Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferung bedürfen unserer Zustimmung. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die vor dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferten Waren auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

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  3. Die Lieferungen erfolgen für uns fracht- und verpackungsfrei, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Lieferer. Die Empfangsbestätigung ist nur als Anerkennung des Wareneingangs, nicht aber der ordnungsgemäßen Erfüllung zu betrachten.

    Allen Sendungen ist ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellangaben (s. Pkt. 1.) beizufügen. Bei Teillieferungen ist die noch zu liefernde  Restmenge anzugeben.

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  4. Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrungen die Erfüllung der Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche gegenüber uns entstehen. Ist die Ausführung des Auftrages in diesen Fällen für den Auftragnehmer unzumutbar, so kann er seinerseits zurücktreten.

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  5. Mängel werden wir dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden. Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB).

    Die Empfangsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Mängelfreiheit der Ware. Für den Fall, dass sich bei Stichproben Mängel zeigen, stehen uns die Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche für die gesamte Lieferung zu.

    Bei Mängeln und fehlen zugesicherter Eigenschaften, zu denen auch die zugesicherten Betriebswerte und unsere Spezifikationen gehören, haben wir das Wahlrecht zwischen Wandlung, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung Vorort und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.

    Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt oder zu besorgen ist, daß die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegenüber unserem Vertragspartner erschweren.

    Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden.
    Die Verjährungsfrist für die in Absatz 1 aufgeführten Ansprüche beträgt 3 Jahre, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.

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  6. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. In dringenden Fällen sind wir unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche berechtigt, nach Mitteilung an den Lieferanten Mängel auf dessen Kosten und Gefahr zu beheben. Wenn nichts anderes vereinbart wurde hat der Lieferant eine Garantie von 24 Monaten zu gewährleisten (Haltbarkeits-/Leistungsgarantie).

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  7. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die der Lieferer uns und/ oder unseren Abnehmern im Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung oder Leistung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, daß ihn und die Personen, für deren Verhalten er gesetzlich einzustehen hat, kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.

    Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht  möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch kein Mangel aufweist.

    Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, zu übernehmen.

    Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.

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  8. Die vereinbarten Fälligkeitstermine für Zahlungen verschieben sich bei Verzögerungen der Lieferung oder Leistung entsprechend.  Wir sind berechtigt, für die Zeit der Verzögerung   eine Verzinsung unserer Vorauszahlungen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank zu verlangen.

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  9. Rechnungen sind auf dem Postwege, getrennt von der Lieferung, unter Angabe unserer Bestelldaten (s. Pkt.1.) in dreifacher Ausführung an uns zu schicken. Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag des Rechnungszuganges, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung  oder dem Eingang der Lieferung.

    Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung, sonst innerhalb von 14 Tagen abzgl. 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen, netto.

    Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf von uns nicht unbillig verweigert werden.

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  10. Eine verwirkte Vertragsstrafe kann von uns bis zur Schlussabrechnung oder Schlusszahlung geltend gemacht werden. Eines Vorbehalts durch uns bereits bei Annahme der Erfüllung bedarf es nicht.

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  11. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Auf die    Geschäftsverbindung  mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden erklärt haben.  Auf unsere Kosten angefertigte oder von uns zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel wie   Zeichnungen, Modelle, Muster, Schablonen, Matrizen usw. dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte oder für eigene Zwecke des Lieferanten verwendet werden.
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  12. Der Lieferant haftet für die Ansprüche, die bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erhoben werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen derartigen Ansprüchen frei. Wir verpflichten uns, den Lieferanten unverzüglich von allen uns bekannt gewordenen  Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

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  13. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder  außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

    Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10% des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.

    Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offenzulegen.

    Außerdem sind wir berechtigt für den für diesen Zeitpunkt noch nicht  erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.

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  14. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

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  15. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die einschlägigen Vorschriften. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze des Haager Kaufrechts-Übereinkommens ist ausgeschlossen.

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  16. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort. Der Gefahrenübergang erfolgt in jedem Fall erst nach Ablieferung der Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle. Das gilt auch bei Frachtkostenübernahme durch Möllers.

    Gerichtsstand ist Beckum. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.
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Maschinenfabrik Möllers GmbH - Sudhoferweg 93-97 - D-59269 Beckum
Tel.: +49 (0) 2521/88-0 - Fax: +49 (0) 2521/88-100 - Email: info@moellers.de - Net: www.moellers.com
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